Hausordnung
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Reinigung
Die Reinigungsarbeiten in den allgemeinen Räumlichkeiten, wie z. B. Treppenhaus, Eingangsbereich, Zugängen, Vorplätzen, Tiefgarage, Velo- und Kinderwagenabstellplatz, Containerraum, Trockenraum sowie die Umgebungsanlage werden regelmässig durch professionelles Personal gereinigt und jährlich mit den Betriebskosten weiterverrechnet. Dennoch obliegt es den Mietern in den genannten allgemeinen Räumlichkeiten, sowie im eigenen Mietobjekt auf Sauberkeit und Ordnung zu achten. Das Abstellen und Lagern (auch kurzfristig) von privaten Gegenständen. wie z.B., Schuhe, Möbel, Pflanzen, Karton oder dergleichen in den genannten Räumlichkeiten ist nicht gestattet.
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Abfalle
Abfälle jeglicher Art dürfen ausschliesslich im privaten Kehrichtsack innerhalb des Mietobjektes deponiert und nur über die offizielle Kehrichtabfuhr entsorgt werden. Wo Container vorhanden sind, muss der Kehricht in verschlossenen Säcken direkt in diesem deponiert und mit den entsprechenden Gebührenmarken versehen werden. Es ist nicht gestattet, Haushaltsabfälle, Karton- oder Papierbündel in den allgemeinen Räumlichkeiten zwischenzulagern.
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Allgemeine Räumlichkeiten und Anlagen
Im Treppenhaus dürfen keine privaten Gegenstände, wie Schuhe, Möbel, Garderobenschränke etc. deponiert oder aufgestellt werden, weil das Treppenhaus im Notfall als Fluchtweg dienen muss.
Für die Benützung von Waschküchen, Trocknungsräumen und andere der Gemeinschaft dienenden Einrichtungen gelten jeweils spezielle Richtlinien wie z. B. die Waschküchenordnung. Dem jeweiligen Benutzer steht das Recht zu, diese Räume während einer bestimmten Zeit allein zu benützen. Nach Gebrauch sind die benützten Räume und Apparate zu reinigen und auszutrocknen, die Wasserabläufe freizumachen und im Winter die Fenster zu schliessen. Wäsche darf nur an dafür vorgesehenen Orten aufgehängt werden.
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Velos, Dreiräder und Kinderwagen
In Gebrauch stehende Velos, Kinderwagen und dergleichen dürfen ausschliesslich in dem dafür vorgesehenen Velo- und Kinderwagenabstellraum eingestellt werden. Nicht in Gebrauch stehende Velos, Kinderwagen und dergleichen dürfen ausschliesslich im zugeteilten Kellerraum aufbewahrt werden. Winterutensilien sind in den eigenen Mieträumlichkeiten aufzubewahren. Für Schäden an den Velos oder Kinderwagen sowie bei Diebstählen lehnt die Verwaltung jegliche Haftung ab. Es ist nicht gestattet, gemietete E-Bikes oder dergleichen auf dem Grundstück abzustellen.
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Balkone
Auf den Balkonen, den Gartensitzplätzen oder Dachterrassen dürfen keine Möbel, Trennwände oder dergleichen aufgestellt werden, welche höher sind als das Balkongeländer bzw. die Balkonbrüstung. Ebenso ist es nicht gestattet, ohne Bewilligung des Vermieters Katzenleitern, Netze, Windschutz oder dergleichen in jeglicher Form anzubringen.
Blumenkisten dürfen nicht am Geländer aufgehängt werden. -
Aufzug
Die im Lift angeschlagenen Bedienungsvorschriften sind jederzeit zu beachten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Lift nur in Begleitung einer erwachsenen Person benützen. Betriebsstörungen und Defekte sind umgehend der zuständigen Liftfirma bzw. der Verwaltung zu melden.
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Sicherheit
Wo die Schliessung nicht elektronisch erfolgt, ist die Haustüre spätestens ab 21.00 Uhr abzuschliessen. Dasselbe gilt für alle übrigen Hauszugänge wie z. B. Keller- und Veloraumtüren. Bei verdächtigen Personen melden Sie dies bitte sofort der Verwaltung oder sprechen Sie die Person direkt an.
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Heizung
Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Wohn- und andere Räume sind während der Heizperiode mehrmals täglich, jedoch nur für kurze Zeit, zu lüften (Energieverbrauch]. Keller- und Estrichfenster sollen bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt geschlossen werden. In Wohnungen mit Bodenheizung ist darauf zu achten, dass nur dafür geeignete Teppiche verwendet werden. Der Vermieter kann sonst keine Gewähr für eine angemessene Beheizung übernehmen.
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Grillieren
Das Grillen mit Holzkohle oder Ähnlichem auf Balkonen, Gartensitzplätzen oder Dachterrassen ist nicht gestattet, erlaubt sind Elektro- oder Gasgrill. Beim Grillieren ist auf die übrigen Mitbewohner gebührend Rücksicht zu nehmen. Im Speziellen sind Rauch-, Geruchs- und Lärmbelästigungen, wenn möglich zu vermeiden. Allfällige feuerpolizeiliche Vorschriften und Verbote sind zu beachten. Bei berechtigten Reklamationen behält sich der Vermieter vor, das Grillieren generell zu untersagen.
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Wetterschutz
Sonnenstoren dürfen bei Wind und Regenwetter nicht ausgestellt bleiben. Ebenso ist das ununterbrochene Ausstellen während längerer Zeit zu vermeiden (Mieterhaftung im Falle von Verwitterungsschäden und Verschmutzung).
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Schwere Gegenstände
Vor dem Einbringen besonders schwerer Möbelstücke (insbesondere Aquarien etc.) hat der Mieter über den Vermieter die Tragfähigkeit der Böden abzuklären. Zum Schutz der Fussböden und allenfalls zur Verhinderung von Schallübertragungen und Erschütterungen sind unter schwere Einrichtungsgegenstände zweckmässige Unterlagen anzubringen. Gehört zur Wohnung ein Balkon oder eine Terrasse, so ist beim Aufstellen schwerer Gegenstände die jeweils zulässige Belastbarkeit der darunterliegenden Deckenkonstruktion zu berücksichtigen.
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Ruhezeiten
Mitbewohner dürfen nicht durch Lärm gestört werden. Radio, Fernseh-, Musikgeräte und Musikinstrumente etc. sind deshalb auf Zimmerlautstärke einzustellen. Lärmige Arbeiten (inkl. Industrie, Gewerbe-, Baustellen-, Haus- und Gartenarbeiten) sind von Montag bis Freitag von 12.00 – 13.00 Uhr und von 19.00 – 07.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 – 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen generell verboten. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Zeiten mit den betroffenen Nachbarn abzusprechen. Während dieser Zeit ist der Gebrauch der Wasch- und Trockenmaschine auf ein Minimum zu reduzieren. Im Übrigen wird auf die lokalen Vorschriften und das PolR verwiesen.
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Rauchen
Das Rauchen in der Wohnung oder in den allgemeinen Räumlichkeiten ist nicht gestattet. Beim Rauchen auf Balkonen, Gartensitzplätzen oder Terrassen ist auf die übrigen Bewohner Rücksicht zu nehmen. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Räumlichkeiten bei einem allfälligen Auszug auf Kosten des Mieters mit einem Isolationsanstrich streichen zu lassen, sofern dieser im eigenen Mietobjekt geraucht hat.
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Zu unterlassen ist zudem
a) das Ausschütten und Ausklopfen von Behältnissen, Teppichen, Decken usw. aus den Fenstern sowie von Terrassen und Balkonen
b] das Füttern von Vögeln via Fenster oder Balkon/Terrassen
c) das unbeaufsichtigte Laufen lassen von Hunden (die Haustierhaltung bedingt einer schriftlichen Bewilligung durch den Vermieter)
d) das Entsorgen von Abfällen via Bad-, WC-, oder Küchenabläufe (Katzensand, Windeln, Hygieneartikel, harte Gegenstände, Asche)
e) das Befahren der Umgebungsanlage mit Motorfahrzeugen, Velos etc.
f) das bekleben mit handgeschriebenen Etiketten der Briefkastenanlage.
g) das bohren von Löchern jeglicher Art in die Fussböden, Tür- und Fensterrahmen, Holzverkleidungen, Einbauschränken, Keramikplatten, Betonstützen oder dergleichen.
h) Malerarbeiten jeglicher Art ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter. -
Schlussbestimmungen
Die Hausordnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese zu ergänzen oder im Einzelfall, sofern dadurch keine Mietpartei benachteiligt wird, Abweichungen von dieser zu gestatten. Die Hausordnung gilt für alle in der Liegenschaft wohnhaften Personen.